BAG - Urteil vom 16.07.1998
6 AZR 205/97
Normen:
Einigungs-Vertrag Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 2; KSchG § 1 Abs. 2 ; TVG § 1 ; TV-SozSich (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992) § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 05.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1443/95
LAG Brandenburg, vom 27.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 359/96

Abfindung: Anspruch nach dem Sozialtarifvertrag auch bei betriebsbedingter Kündigung

BAG, Urteil vom 16.07.1998 - Aktenzeichen 6 AZR 205/97

DRsp Nr. 2002/16780

Abfindung: Anspruch nach dem Sozialtarifvertrag auch bei betriebsbedingter Kündigung

1. Nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a TV soziale Absicherung erhält ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist, eine Abfindung. Diese Tarifbestimmung ist nicht nur anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage von Art. 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 Einigungsvertrag, sondern auch, wenn es nach Außerkrafttreten dieser Bestimmung gekündigt wurde, weil der Arbeitnehmer wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist. Soweit aus dem Urteil vom 10. November 1994 6 AZR 427/94 - AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR) auf eine gegenteilige Rechtsauffassung des Senats geschlossen werden kann, wird daran nicht festgehalten. 2. Erhebt ein Arbeitnehmer gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Widerspruch, lehnt er im Sinne des Klammerbeispiels in § 2 Abs. 5 Buchst. a TV soziale Absicherung einen anderen angebotenen Arbeitsplatz ab. Die Annahme des Arbeitsplatzes im Betrieb des Erwerbers ist dem Arbeitnehmer nicht schon deshalb unzumutbar, weil er sein Widerspruchsrecht wirksam ausgeübt hat.

Normenkette:

Einigungs-Vertrag Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 2; KSchG § 1 Abs. 2 ; TVG § 1 ;