Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
In der Hauptsache wendet sich die Klägerin gegen die Aberkennung der Nachteilsausgleiche (Merkzeichen) "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und "H" (Hilflosigkeit).
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