BSG - Beschluß vom 15.04.2002
B 6 KA 95/01 B
Normen:
EBM-Z Kap A Abschn I Teil B Nr. 4.3;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 3 KA 12/01 - 26.09.2001,
SG Hannover, vom 13.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 1254/98

Abdeckung des für die Modifizierung der Praxis- und Zusatzbudgets erforderlichen besonderen Versorgungsbedarfs in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluß vom 15.04.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 95/01 B

DRsp Nr. 2002/13141

Abdeckung des für die Modifizierung der Praxis- und Zusatzbudgets erforderlichen besonderen Versorgungsbedarfs in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Ein wichtiges Indiz für die Abdeckung des für die Modifizierung der Praxis- und Zusatzbudgets erforderlichen besonderen Versorgungsbedarfs sind Abweichungen der einzelnen Praxis von der Typik der Arztgruppe, die sich in von der Fachgruppe abweichenden Anteilen des auf bestimmte Leistungen entfallenden Punktzahlvolumens niederschlagen müssen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Z Kap A Abschn I Teil B Nr. 4.3;

Gründe:

I