OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.10.2015
12 A 518/15
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AFBG § 7 Abs. 2; BAföG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 931/14

Abbruch einer in Teilzeit durchgeführten Fortbildungsmaßahme aus wichtigem Grund; Rückzahlung der Förderung für die abgebrochene Teilzeitfortbildungsmaßnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2015 - Aktenzeichen 12 A 518/15

DRsp Nr. 2018/2847

Abbruch einer in Teilzeit durchgeführten Fortbildungsmaßahme aus wichtigem Grund; Rückzahlung der Förderung für die abgebrochene Teilzeitfortbildungsmaßnahme

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AFBG § 7 Abs. 2; BAföG § 7 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die in Teilzeit durchgeführte Fortbildungsmaßahme nicht aus wichtigem Grund i.S.d. § 7 Abs. 2 AFBG abgebrochen, nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen.