LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.02.2014
9 TaBVGa 11/14
Normen:
WO § 7 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 2/14

Abbruch einer BetriebsratswahlNichtigkeit einer BetriebsratswahlBeanstandung eines WahlvorschlagsPrüfung des WahlvorschlagsAnfechtung der Betriebsratswahl

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 9 TaBVGa 11/14

DRsp Nr. 2014/7442

Abbruch einer BetriebsratswahlNichtigkeit einer BetriebsratswahlBeanstandung eines WahlvorschlagsPrüfung des WahlvorschlagsAnfechtung der Betriebsratswahl

Ein Abbruch einer Betriebsratswahl kommt als Folge der Entscheidung des BAG vom 27. Juli 2011 (- 7 ABR 61/10 - EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 8) nur in Betracht, wenn die geplante Wahl mit einiger Sicherheit nichtig wäre. Die nicht unverzügliche Beanstandung eines eingereichten Wahlvorschlages durch den Wahlvorstand ist grundsätzlich nur ein Anfechtungsgrund. Nichtig wäre die geplante Wahl nur dann, wenn der Wahlvorstand die Prüfung des Wahlvorschlages willkürlich und missbräuchlich verzögerte, um der Liste die Teilnahme an der Wahl unmöglich zu machen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 18) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 28. Januar 2014 - 7 BVGa 2/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

WO § 7 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Von einer Sachdarstellung wird gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525 ZPO, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da gegen diesen Beschluss unzweifelhaft kein Rechtsmittel gegeben ist.