LAG München - Beschluss vom 20.05.2022 5 TaBVGa 2/22
Normen:
WO § 6 Abs. 1; WO § 28 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
LSK 2022, 23841
NZA-RR 2022, 592
NZA 2022, 1558
BeckRS 2022, 23841
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 36 BVGa 20/22
Abbruch einer Betriebsratswahl nur im Falle ihrer zu erwartenden NichtigkeitNichtigkeit einer BetriebsratswahlGeordnetes Wahlverfahren bei Verwendung falscher VerfahrensregelnSummierung mehrerer Fehler bei der Betriebsratswahl
LAG München, Beschluss vom 20.05.2022 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 2/22
DRsp Nr. 2022/13707
Abbruch einer Betriebsratswahl nur im Falle ihrer zu erwartenden NichtigkeitNichtigkeit einer BetriebsratswahlGeordnetes Wahlverfahren bei Verwendung falscher VerfahrensregelnSummierung mehrerer Fehler bei der Betriebsratswahl
1. Ein Abbruch der Wahl kommt nur in Betracht, wenn - bei summarischer Prüfung - die Nichtigkeit der Wahl im Falle der weiteren Durchführung des Wahlverfahrens zu erwarten ist (Anschluss an BAG 27.07.2011, 7 ABR 61/10 und LAG München 23.04.2018, 6 TaBVGa 5/18).2. Wird in einem Kleinbetrieb das gem. § 14 a Abs. 1BetrVG zwingend vorgeschriebene vereinfachte Wahlverfahren nicht durchgeführt, hat das keine Nichtigkeit der Wahl zu Folge, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit. Die Verwendung der falschen Verfahrensregeln verstößt nicht offensichtlich gegen die allgemeinen Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl (Anschluss an BAG 13.03.2013, 7 ABR 70/11).
1. Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Es muss demnach sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen.
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