LAG Hamm - Beschluss vom 02.05.2013
13 TaBVGa 3/13
Normen:
§ 17 Abs. 1 BetrVG; § 19 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 3/13

Abbruch der Betriebsratswahl - einstweiliges Verfügungsverfahren - ordnungsgemäße Bestellung des Wahlvorstands

LAG Hamm, Beschluss vom 02.05.2013 - Aktenzeichen 13 TaBVGa 3/13

DRsp Nr. 2013/16563

Abbruch der Betriebsratswahl - einstweiliges Verfügungsverfahren - ordnungsgemäße Bestellung des Wahlvorstands

Nur im Falleeiner Nichtigkeit darf die laufende Wahl eines Betriebsrates abgebrochenwerden. Dass kann der Fall sein, wenn evident ist, dass es zu keiner gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG vorgesehenen Bestellung desWahlvorstandes durch den Gesamtbetriebsrat gekommen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.04.2013 - 3 BVGa 3/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 17 Abs. 1 BetrVG; § 19 BetrVG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten darum, ob die bevorstehende Betriebsratswahl abzubrechen ist.

Bei der antragstellenden Arbeitgeberin handelt es sich um eine Lebensmitteleinzelhandelskette mit 214 Filialen. Die Verwaltung befindet sich in G1, O1 Straße 123; daneben sind eine Bäckerei, die Kälte- und Klimatechnik, die Klempnerei, die Elektrotechnik sowie eine Schreinerei unter der Geschäftsadresse O1 Straße 234 ansässig.

In drei Filialen der Arbeitgeberin existiert bislang ein Betriebsrat, und zwar in G2 mit 36 Arbeitnehmern, in H1 mit 27 Arbeitnehmern und in N1 mit 43 Arbeitnehmern.

Im Mai 2012 kontaktierte die zuständige Gewerkschaftssekretärin B1 den damaligen Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrates, M1, mit dem Anliegen, einen Wahlvorstand für eine weitere Betriebsratswahl zu bilden.

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