ArbG Herne, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3483/03
Abänderung eines PKH-Ablehnungsbeschluß wegen Nichtberücksichtigung von Unterlagen
LAG Hamm, Beschluss vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 355/04
DRsp Nr. 2005/1362
Abänderung eines PKH-Ablehnungsbeschluß wegen Nichtberücksichtigung von Unterlagen
»1. Ein Beschluss, der nicht zu verkünden, sondern der Partei gemäß § 329 Abs. 2ZPO formlos mitzuteilen ist, ist erst dann erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichtes herausgegangen ist. Dazu ist erforderlich, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Beschluss entweder (bei größeren Gerichten) einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Beförderung übergeben bzw. ausgefertigt in das Abtragefach oder in das bei einigen Arbeitsgerichten vorhandene Anwaltsabholfach gelegt hat, was jeweils durch einen entsprechenden Ab-Vermerk zu dokumentieren ist.2. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt nur ein innerer Vorgang des Gerichts vor. Selbst wenn der Beschluss unterschrieben ist, ist er bis zum Verlassen der Gerichtsakten noch nicht mit unabänderbarer Wirkung erlassen, so dass Eingaben bis zu diesem Zeitpunkt als rechtzeitig eingegangen gelten und damit vom Gericht zu beachten sind. Der Beschluss kann bis zur Hinausgabe vom Gericht jederzeit beseitigt oder geändert werden. Ggf. ist das Gericht zu einer Änderung oder zum Zurückstellen der beabsichtigten Entscheidung verpflichtet.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.