Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.01.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Grundsicherung bewilligt (Bescheid vom 04.11.2014). Mit Beschluss vom 15.01.2015 hat das Sozialgericht (
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