LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.02.2015
L 7 AS 167/15 B ER
Normen:
SGG § 193; SGG § 144 Abs. 4; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 4261/14

Abänderung einer Kostenentscheidung nach § 193 SGG analog

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 167/15 B ER

DRsp Nr. 2015/4558

Abänderung einer Kostenentscheidung nach § 193 SGG analog

Das Ziel der Abänderung der Kostenentscheidung nach § 193 SGG analog kann mit der Beschwerde nicht verfolgt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.01.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 193; SGG § 144 Abs. 4; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Grundsicherung bewilligt (Bescheid vom 04.11.2014). Mit Beschluss vom 15.01.2015 hat das Sozialgericht (SG) Duisburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis sowie die Erstattung von Kosten abgelehnt. Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom 04.12.2014 bewilligt.