ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 313; BGB § 1601; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1; FamFG § 238; SGB VIII § 59; SGB VIII § 60;
Fundstellen:
FamRB 2017, 127
FamRB 2017, 128
FamRB 2017, 129
FamRZ 2017, 370
FuR 2017, 199
MDR 2017, 525
NJW 2017, 1317
NJW 2017, 8
Vorinstanzen:
AG Lahr, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 108/11
OLG Karlsruhe, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 238/13
Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt; Abänderung der Urkunde wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage; Außergerichtliche Ersetzung eines bestehenden Unterhaltstitels durch einen neuen Vollstreckungstitel durch die Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses; Materiell-rechtliche Bindung der Beteiligten an eine auf einer Unterhaltsvereinbarung beruhenden, vollstreckbare Jugendamtsurkunde; Herabsetzung des zur Zeit der Minderjährigkeit titulierten Kindesunterhalts durh den früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes
BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen XII ZB 422/15
DRsp Nr. 2017/1050
Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt; Abänderung der Urkunde wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage; Außergerichtliche Ersetzung eines bestehenden Unterhaltstitels durch einen neuen Vollstreckungstitel durch die Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses; Materiell-rechtliche Bindung der Beteiligten an eine auf einer Unterhaltsvereinbarung beruhenden, vollstreckbare Jugendamtsurkunde; Herabsetzung des zur Zeit der Minderjährigkeit titulierten Kindesunterhalts durh den früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes
FamFG § 238SGB VIII §§ 59, 60a) Die Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses sind nicht daran gehindert, im gegenseitigen Einvernehmen einen bestehenden gerichtlichen oder urkundlichen Unterhaltstitel außergerichtlich durch einen neuen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5ZPO zu ersetzen.
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