LAG Hamm - Beschluss vom 03.11.2023
5 Ta 237/23
Normen:
ZPO § 120a Abs. 1 S. 1, 3, 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 21.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 482-19

Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Anordnung einer Ratenzahlung

LAG Hamm, Beschluss vom 03.11.2023 - Aktenzeichen 5 Ta 237/23

DRsp Nr. 2024/7680

Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Anordnung einer Ratenzahlung

Die Festlegung einer erstmaligen Ratenzahlung nach Ablauf des Vierjahreszeit-raumes gem. § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO ist zulässig, wenn das Arbeitsgericht die Nachprüfung gem. § 120 a Abs. 1 ZPO rechtzeitig vor Ablauf des Zeitraumes begonnen hat und Verzögerungen nicht auf der Bearbeitung des Arbeitsgerichtes beruhen Die Berechnung der Fahrtkosten für die Fahrt zur Arbeit erfolgt auch weiterhin gem. § 82 SGB XII in Höhe von 5,20 € x km der einfachen Fahrt zur Arbeit.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.04.2023 gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.03.2023 in Form des Teilabhilfebeschlusses vom 07.07.2023 - 2 Ca 482/19 - wird der Abänderungsbeschluss wie folgt abgeändert:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.05.2019 über die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe wird abgeändert.

Der Kläger hat zukünftig Raten in Höhe von 88,00 € zu zahlen.

Der Beginn der Ratenzahlung wird vom Arbeitsgericht festgesetzt.

Der Teilabhilfebeschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zur Hälfte.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 1 S. 1, 3, 4;

Gründe