Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. August 2020 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. November 2019 geändert. Die Klage gegen den Bescheid vom 27. September 2018 wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das vorgenannte Urteil des Landessozialgerichts der Klägerin nur vorläufig Elterngeld zugesprochen hat.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen zu erstatten.
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