Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 27.02.2013 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Rechtmäßigkeit einer Anweisung der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) zur Erfassung von Arbeitsabwesenheiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Betriebsrat in einem Zeiterfassungssystem und damit verbunden um einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers.
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