Das Häftlingshilfegesetz (HHG) regelt in §§ 4 und 5 die Entschädigungsansprüche der Personen, die in der ehemaligen DDR aus politischen Gründen Unrecht erlitten haben.
§ 1HHG bestimmt, welche Personen aufgrund von rechtswidrigem Gewahrsam einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach § 4HHG i.V.m. dem BVG haben. Das sind Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die nach der Besetzung ihres Aufenthaltsorts oder nach dem 08.05.1945 in der sowjetischen Besatzungszone/im sowjetisch besetzten Teil Berlins oder in den Vertreibungsgebieten i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG (Bundesvertriebenengesetz) aus politischen Gründen oder nach freiheitlich demokratischer Auffassung widerrechtlich in Gewahrsam genommen worden sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG), ferner ihre Angehörigen (Nr. 2) und Hinterbliebenen (Nr. 3).
Aufgrund der zu § 3HHG erlassenen Rechtsverordnung46)Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes v. 01.08.1962, BGBl I, 545, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 21.12.1992, BGBl I, 2094. sind auch die sogenannten Maueropfer, die aufgrund einer Flucht oder eines Fluchtversuchs gesundheitlich beschädigt worden sind, in den Versorgungsschutz mit einbezogen.
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