8/4.7.1 Antrag
Das SGB VIII kennt ausdrücklich kein Antragserfordernis. Daraus leiten viele Stimmen in der Literatur123) Trenczek, in: Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl. 2009, Anh. Rdnr. 23. ab, dass das Jugendamt ab Kenntnis des Hilfebedarfs tätig zu werden hat. Das BVerwG124) BVerwG v. 28.09.2000 - 5 C 29.99, BVerwGE 112, 98; a.A.: für Eingliederungshilfen volljähriger junger Menschen nach § 41 SGB VIII verlangt das VG Saarland v. 31.01.2014 - 3 K 686/12, ZFSH/SGB 2015, 445 keinen Antrag. hat dagegen für hilfeplanabhängige Ansprüche entschieden, dass diese antragsabhängig sind. Auch der junge Mensch kann einen Antrag stellen, wenn der Personensorgeberechtigte dem zustimmt. Stimmt er nicht zu, hat das Jugendamt bei Bedarf nach § 27 SGB VIII die Eltern zu motivieren, den indizierten Hilfen zuzustimmen.
Hilfemaßnahmen nach § 8a SGB VIII sind nicht antragsabhängig, jedoch müssen die Personensorgeberechtigten zustimmen.125)Die Personensorgeberechtigten müssen aber der Hilfe zustimmen, OVG Niedersachsen v. 02.08.2013 - 4 LA 112/12, ZFSH/SGB 2015, 429; für Eingliederungshilfen volljähriger junger Menschen nach § 41 SGB VIII verlangt das VG Saarland v. 31.01.2014 - 3 K 686/12, ZFSH/SGB 2015, 445 keinen Antrag.