Eine "Hilfe zur Erziehung" setzt nach § 27 Abs. 1 SGB VIII voraus:
Kindeswohl ist nicht gewährleistet; |
geeignete Hilfe für die Entwicklung des jungen Menschen; |
Erforderlichkeit der Hilfe; |
Antrag der Personensorgeberechtigten (siehe dazu Teil 8/4.7.1). |
Kinderschutz des § 1666 BGB setzt eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Demgegenüber setzt das Jugendhilferecht bereits dann ein, wenn sich eine Gefährdung i.S.d. § 1666 BGB anzubahnen droht. Der Begriff des Kindeswohls orientiert sich an dem Ziel einer "eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" i.S.v. § 1 Abs. 1 SGB VIII. Diese Ziele sind in Gefahr, wenn eine erzieherische Mangelsituation besteht. Als Maßstab für diesen Mangel ist die standardisierte Sozialisationslage2) Dieser Maßstab berücksichtigt das "Lebensumfeld" des jungen Menschen. Dabei besteht die Gefahr der Deklassierung, wenn die jungen Menschen in "prekären" Verhältnissen leben. der gleichaltrigen jungen Menschen heranzuziehen, allerdings auch nur insoweit, als es um erzieherische Defizite geht.3) Tammen, Hilfen zur Erziehung nach dem Kinder- und Jugendhilferecht, UJ 2008, 224, 225; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2006, Vor § 50 Rdnr. 2. Materielle Armut und beengter Wohnraum sind keine Defizite, für welche das Jugendamt zuständig wäre.