Autor: Klatt |
Die gesetzliche Unfallversicherung ist nach dem Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verpflichtet, Leistungen zur Rehabilitation des Versicherten oder zur Entschädigung des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen zu erbringen (vgl. §
Der Anspruch des Versicherten erstreckt sich gem. §
auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, |
auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, |
auf ergänzende Leistungen, |
auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie |
auf Geldleistungen. |
Das Aufgabenfeld der Unfallversicherung ist in §
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern (Nr. 1), |
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern (Nr. 2), |
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