Autor: Nau |
Voll erwerbsgemindert sind gem. §
Bei einem auf unter drei Stunden täglich herabgesunkenen Leistungsvermögen ist von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarkts auszugehen, da entsprechende stundenweise Tätigkeiten im Regelfall nicht angeboten werden. In diesem Fall soll der Versicherte Anspruch auf die volle Rente als volle Lohnersatzleistung haben. Durch die eingeführte Zeitgrenze von drei Stunden wird Nahtlosigkeit zwischen der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung hergestellt.
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