Autor: Klatt |
Die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens für Vertragsärzte folgen aus den §§
Der Zulassungsausschuss für Ärzte bzw. für Zahnärzte ist als ein Organ der gemeinsamen Selbstverwaltung für die Erteilung der Zulassung zuständig (vgl. §
Über Zulassungen und über die Entziehung von Zulassungen beschließt der Zulassungsausschuss nach mündlicher Verhandlung (§
Bei der Zulassung als Vertragsarzt, aber auch bei der Ermächtigung oder bei der Genehmigung von Assistenzärzten handelt es sich um sogenannte statusbegründende Akte, die nur für die Zukunft gelten können. Wer unter Vorspiegelung, er sei bereits als Vertragsarzt zugelassen, Kassenpatienten behandelt, läuft Gefahr, sich strafbar zu machen. Nach Auffassung des
Wer ohne Zulassung Patienten behandelt, hat jedenfalls keinen Vergütungsanspruch; auch ein Anspruch auf Kostenerstattung gem. §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|