Autor: Klatt |
Die Wahltarife sind in §
Die Wahltarife werden in den Satzungen der jeweiligen Krankenkassen geregelt. Es gelten bestimmte Mindestbindungsfristen (Absatz 8).
Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus den Wahltarifen auf Dauer finanziert werden. Über die Berechnung müssen die Kassen der zuständigen Aufsichtsbehörde mittels eines versicherungsmathematisches Gutachtens Rechenschaft ablegen (Absatz 9).
Nach §
Ferner kann die Krankenkasse gem. §
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