Autor: Klatt |
§
Der Beitragsbemessung werden nach §
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Nr. 1), |
der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2), |
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) (Nr. 3) und |
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird (Nr. 4). |
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