Autor: Klatt |
In einer Reihe von Fällen kommt eine Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung nicht in Betracht. Grundlage der Versicherungsfreiheit ist hierbei entweder die fehlende Schutzbedürftigkeit unabhängig vom Bestehen und Ausmaß einer tatsächlichen Absicherung oder aber eine als vorrangig bestimmte tatsächlich bestehende anderweitige Versicherungspflicht.
Versicherungsfreiheit kann entweder in der gesamten Künstlersozialversicherung bestehen oder begrenzt auf die Rentenversicherung oder begrenzt auf die Kranken- und Pflegeversicherung sein.
Sobald aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit jährlich ein Arbeitseinkommen erzielt wird, das 3.900 Euro nicht übersteigt (= Geringfügigkeitsgrenze), liegt nach § 3 Abs. 1 KSVG eine Versicherungspflicht vor. Wird diese Grenze mit dem erzielten Arbeitseinkommen überschritten, liegt Versicherungsfreiheit vor. Die Geringfügigkeitsgrenze ist hier also anders bestimmt, als es in §
Eine Ausnahme gilt für Berufsanfänger bis zum Ablauf von drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit. Gemäß § 3 Abs. 2 besteht für diesen Personenkreis unabhängig von der Einkommenshöhe eine Versicherungspflicht.
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