Autor: Klatt |
Eine Versicherungspflicht nach dem KSVG besteht grundsätzlich in der
allgemeinen Rentenversicherung, |
gesetzlichen Krankenversicherung und |
sozialen Pflegeversicherung.3) |
Sowohl für den Künstler als auch den Publizisten gilt allerdings, dass eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nicht besteht. Aus §
Gemäß §
Besonderheiten für Künstler und Publizisten bestehen in diesem Zusammenhang aber nicht.
3) | Vgl. hierzu § 1 KSVG, § |
Das KSVG findet nur auf selbständig Tätige Anwendung. In Abgrenzung zu einem Beschäftigungsverhältnis kommen also auch hier wieder die allgemeinen Abgrenzungskriterien, wie persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung zum Tragen; auf die Ausführungen in Teil 4/1.3 wird verwiesen.
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