Autor: Klatt |
a) Gesetzliche Krankenversicherung
Krankenkassen berechnen Beiträge für Renten und Zusatzrenten. Die gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung. Dies gilt auch für Rentner.
Erfüllen Rentner bestimmte Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung, werden sie automatisch pflichtversichertes Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Dieser Fall ist gegeben, wenn ein Versicherter seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Berufslebens gesetzlich krankenversichert war. Zeiten der Familienversicherung werden dabei angerechnet.
Pflichtversicherte Rentner zahlen einen Beitrag, der ähnlich wie der Krankenkassenbeitrag für Arbeitnehmer berechnet wird. Es gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 %. Diesen teilen sich gesetzlich versicherte Rentner mit dem Rentenversicherungsträger. Wie ein Arbeitnehmer zahlt der Rentner 7,3 %, der Rentenversicherungsträger übernimmt die übrigen 7,3 %. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der Krankenkassen, den sich Rentner und Rentenversicherungsträger ebenfalls teilen. Bei mehreren gesetzlichen Renten, etwa einer zusätzlichen Versicherten- oder Witwenrente, werden diese Renteneinkünfte für die Beitragsberechnung addiert.
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