Autor: Klatt |
§ 17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) enthält umfangreiche Dokumentationspflichten des Arbeitgebers für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (450-Euro-Job) und kurzfristige Beschäftigungen sowie für Branchen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
Im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestlohns kommt es ab 2015 zu einer befristeten Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung. Ursprünglich wurde für Saisonarbeiter in der Landwirtschaft eine Sonderregelung zum Mindestlohn gefordert; eine solche wurde in das neue Gesetz aber nicht aufgenommen.
Für die Dauer von vier Jahren wird die Möglichkeit der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgeweitet.
Neuregelung des §
Mit Wirkung vom 16.08.2014 wurde folgende Neuregelung eingefügt:9)
"§
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