Autor: Busse |
Eine doppelte Sicherung des Lebensunterhalts durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger soll durch §
Häufig wiederkehrende Anwendungsfälle entstehen bei Arbeitsunfähigkeit und Minderung der Erwerbsfähigkeit.
In der Regel ruht der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld bei einem Anspruch auf Krankengeld. Dieses gilt nicht in den Fällen der Leistungsfortzahlung nach §
Bei Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Abweichend von §
Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.1)
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