Autor: Klatt |
Bemessungsentgelt ist das im Bemessungszeitraum (vgl. §
Grundlage für die Bemessung bilden die versicherungspflichtigen (Brutto-)Arbeitsentgelte aus "typischen" Beschäftigungsverhältnissen; "atypische" Sonderversicherungspflichtverhältnisse (wie z.B. Bezug von Krankengeld, Wehr- und Zivildienst, Zeiten der Erziehung) bleiben außer Betracht.
Auch sozialversicherungspflichtige Mehrarbeitszuschläge fließen ebenso wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) in die Bemessung ein.
Wichtiger HinweisEinmalzahlungen sind in dem Entgeltabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden. Es kommt nicht auf den Zeitraum an, in dem sie erarbeitet bzw. für den sie gezahlt werden. |
Es kann nur das erzielte Arbeitsentgelt berücksichtigt werden. Hier gilt das sogenannte kombinierte Anspruchs- und Zuflussprinzip. Das heißt, es kann bei der Bemessung nur das
beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vollständig abgerechnete und zugeflossene oder |
nach dem Ausscheiden in nachträglicher Vertragserfüllung abgerechnete und ausgezahlte oder |
nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossene beitragspflichtige Entgelt berücksichtigt werden (vgl. § |
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