Autor: Klatt |
Mit Bescheid vom 20.02., zugegangen am 25.02., stellte die Agentur für Arbeit in Düsseldorf wegen verspäteter Meldung fest, dass eine Sperrzeit von einer Woche vom 01.03.-07.03. gem. §
Der Arbeitgeber hat mit einem am 03.01. erstellten und dem Arbeitnehmer am 04.01. übergebenen Kündigungsschreiben das Beschäftigungsverhältnis zum 28.02. gekündigt. Das Kündigungsschreiben enthielt keinen Hinweis auf die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur frühzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit (vgl. §
Der Mandant hat sich am 14.01. bei der Agentur für Arbeit in Düsseldorf persönlich gemeldet.
Schon bei der ersten Kontaktaufnahme sollte der Mandant befragt werden, von wann der Sperrzeitbescheid ist und wann dieser ihm zugegangen ist, um schon im Vorfeld abzuklären, wann die Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) abläuft.
Im Besprechungstermin, der vor dem Ablauf der Widerspruchsfrist vereinbart werden sollte, sind vorrangig die folgenden Fragen zu klären:
1. | Wann haben Sie den Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses zur Kenntnis bekommen? |
2. | Waren Sie schon einmal arbeitslos? |
3. | Hat Sie der Arbeitgeber auf die Meldeverpflichtung aufmerksam gemacht? |
4. |
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|