3/2.4 Arbeitslosmeldung und Krankheit

Autor: Klatt

Von großer Bedeutung ist, seit wann der Arbeitslose arbeitsunfähig erkrankt ist. Hier lassen sich vier Zeiträume unterscheiden:

1.

Wird der Arbeitslose noch während des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig, erhält er Krankengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch 78 Wochen.

Der Bezug von Krankengeld ist i.d.R. vorteilhaft, denn das bezogene Krankengeld ist regelmäßig höher als das Arbeitslosengeld und darüber hinaus verkürzt es nicht die Arbeitslosengeldbezugsdauer. Schließlich kann auch während des Krankengeldbezugs die 50-, 55- bzw. 58-Jahresalterstufe erreicht werden (§ 147 SGB III) mit der Folge, dass dann auch für einen längeren Zeitraum Arbeitslosengeldleistungen bezogen werden können.

2.

Erfolgt die Krankschreibung vor der Arbeitslosmeldung, aber nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, erhält der Arbeitslose Krankengeld höchstens für die Zeit eines Monats nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, und das auch nur, wenn er pflichtversichert i.S.v. § 19 Abs. 2 SGB V war. In der Praxis wird es deshalb darauf ankommen, dahingehend zu beraten, dass der Arbeitslose sich auch bei Ankündigung einer Erkrankung zunächst an die Agentur für Arbeit wendet, sich dort arbeitslos meldet und sich im Anschluss daran unverzüglich arbeitsunfähig erklären lässt.

3.