3/1.7 Antragstellung

Autor: Klatt

Arbeitslosengeld muss beantragt werden (§ 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Dies geschieht unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Danach gilt Arbeitslosengeld mit der persönlichen Arbeitslosmeldung i.S.v. § 141 SGB III (siehe dazu Teil 3/2) als beantragt. Das ausgefüllte Antragsformular konkretisiert dabei den regelmäßig mündlich gestellten Antrag.

Wichtiger Hinweis

In diesem Zusammenhang ist eine wichtige Frist von sechs Wochen zu berücksichtigen. Ein Antrag muss nämlich immer dann neu gestellt werden, wenn die Leistungsunterbrechung mehr als sechs Wochen dauerte oder wenn die Leistung bereits unbefristet eingestellt worden ist.

Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind; dies bestimmt § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen (§ 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III).

Gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 417 SGB III ist die Agentur für Arbeit verpflichtet, zur eine verspätete Stellung des Antrags auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer zuzulassen, wenn die verspätete Antragstellung allein auf die Verletzung der Hinweis- und Beratungspflicht zurückzuführen ist. Das durch § Abs. Satz 2 eingeräumte Ermessen ("kann") ist dann auf null reduziert. § Abs. Satz 2 ist lex specialis zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aus § .