3/1.6 Eigenbemühungen gem. § 138 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB III

Autor: Klatt

Es ist nicht ausreichend, dass der Arbeitslose sich der Arbeitsvermittlung nur passiv zur Verfügung stellt. Es ist nur derjenige anspruchsberechtigt, der sich aktiv um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit bemüht.

Dabei hat der Arbeitslose im Rahmen der Eigenbemühungen alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen (§ 138 Abs. 4 Satz 1 SGB III). Dies sind insbesondere

die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III138 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III);

die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte (§ 138 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB III);

die Inanspruchnahme der Selbstinformationssysteme der Agentur für Arbeit nach § 40 Abs. 2 SGB III138 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III);

die Aufnahme weiterer Mitwirkungen aus den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit (vgl. hierzu GR 21 zu § 138 SGB III;22) dies wären im Einzelnen:

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Auswertung der Jobbörse;

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Auswertung von Stellenanzeigen in Zeitungen, Fachzeitschriften und anderen Medien (z.B. Regionalsender, Internet);

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gezielte Initiativbewerbungen und -vorsprachen bei Arbeitgebern;

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Arbeitsplatzsuche per Anzeige in Zeitungen und Fachzeitschriften;

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Besuch von Arbeitsmarktbörsen u.Ä.;

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Kontaktaufnahme zu privaten Vermittlern und Mitwirkung bei der beruflichen Eingliederung.