Autor: Klatt |
Es ist nicht ausreichend, dass der Arbeitslose sich der Arbeitsvermittlung nur passiv zur Verfügung stellt. Es ist nur derjenige anspruchsberechtigt, der sich aktiv um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit bemüht.
Dabei hat der Arbeitslose im Rahmen der Eigenbemühungen alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen (§
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung nach § | ||||||||||||
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte (§ | ||||||||||||
die Inanspruchnahme der Selbstinformationssysteme der Agentur für Arbeit nach § | ||||||||||||
die Aufnahme weiterer Mitwirkungen aus den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit (vgl. hierzu GR 21 zu §
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