3/1.5 Verfügbarkeit gem. § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III

Autor: Klatt

3/1.5.1 Verfügbarkeit

Neben der Arbeitsfähigkeit im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ist nur derjenige i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III verfügbar, der der Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit ist. Verfügbar ist ein Arbeitsloser also nur dann, wenn beide Voraussetzungen gemeinsam vorliegen, d.h., wenn der Arbeitslose arbeitsfähig und auch arbeitsbereit ist.

Damit Arbeitsbereitschaft bejaht werden kann, müssen vier Kriterien erfüllt sein, welche in § 138 Abs. 5 Nr. 1-4 SGB III normiert sind.

Erstens muss der Arbeitslose eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts aufnehmen und ausüben können und dürfen (Nr. 1). Es kommen also alle Arbeitsplätze in Betracht, die den Fähigkeiten und Kenntnissen des Arbeitslosen entsprechen. Nach § 139 Abs. 4 SGB III ist es möglich, die subjektive Verfügbarkeit auch auf eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung zu beschränken. Gemäß § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III verringert sich dann aber auch die Anspruchshöhe des Arbeitslosengeldes.

Zweitens muss er den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können (Nr. 2; siehe hierzu Abschn. 3/1.5.2).

Drittens muss der Arbeitslose bereit sein, jede Beschäftigung i.S.d. Nr. 1 anzunehmen und auszuüben (Nr. 3).