Autor: Klatt |
Neben der Arbeitsfähigkeit im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ist nur derjenige i.S.d. §
Damit Arbeitsbereitschaft bejaht werden kann, müssen vier Kriterien erfüllt sein, welche in §
Erstens muss der Arbeitslose eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts aufnehmen und ausüben können und dürfen (Nr. 1). Es kommen also alle Arbeitsplätze in Betracht, die den Fähigkeiten und Kenntnissen des Arbeitslosen entsprechen. Nach § |
Zweitens muss er den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können (Nr. 2; siehe hierzu Abschn. 3/1.5.2). |
Drittens muss der Arbeitslose bereit sein, jede Beschäftigung i.S.d. Nr. 1 anzunehmen und auszuüben (Nr. 3). |
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