Autor: Busse |
Im Verwaltungsverfahren (§
Ein Bescheid kann bezeichnet sein als Bewilligungsbescheid, Leistungsbescheid, Änderungsbescheid, Rücknahmebescheid, Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, Bescheid über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (wegen des Eintritts einer Sperrzeit, der Anrechnung von Nebeneinkommen usw.), Versagungs- oder Entziehungsbescheid. Ein Bescheid kann endgültig ergehen. Dies ist i.d.R. der Fall, wenn der Bescheid keinen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk/Vorläufigkeitsvorbehalt enthält. Ein Bescheid kann aber auch eine nur vorläufige Entscheidung regeln. So kann nach §
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