3/1.1 Arbeitsrechtliche Besonderheiten

Autor: Klatt

Wird der Arbeitsplatz durch eine Kündigung verloren, muss sofort geprüft werden, ob gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage gem. § 4 KSchG erhoben werden soll. Allerdings ist hier § 12a Abs. 1 ArbGG zu berücksichtigen. Danach sind die Kosten für den Anwalt in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht selbst zu tragen, auch wenn der Prozess gewonnen wird. Eine Ausnahme dazu bildet die Rechtsschutzversicherung oder der gewerkschaftliche Rechtsschutz, der regelmäßig die Kosten übernimmt.

Für den Fall, dass Kündigungsschutzklage ohne Rechtsbeistand erhoben werden soll, kann die Klage auch kostenlos durch die Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht aufgenommen werden. Es können aber Gerichtskosten entstehen.