Autor: Wülfrath |
Nach §
Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht, also nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Das Einstiegsgeld wird nach §
Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt (§
Von der Möglichkeit nach §
Über eine Förderung und die Höhe der Förderung entscheidet der zuständige Vermittler bzw. Fallmanager. Dabei ist ein entscheidendes Kriterium, ob die Aufnahme der Beschäftigung die Chance bietet, in absehbarer Zeit nicht mehr auf Leistungen nach dem
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