Autor: Klatt |
Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, muss es nach §
Es soll nach §
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen (Nr. 1), |
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen (Nr. 2), |
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden (Nr. 3), oder |
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet (Nr. 4). |
Der Gesetzgeber hat damit die Direktüberweisung an Vermieter und andere Empfangsberechtigte konkretisiert, um die Funktion des für die Aufwendungen für die Unterkunft geleisteten Teils des Arbeitslosengeldes II zu unterstreichen.
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