Autor: Klatt |
Die §§
Abweichende Leistungen: § |
Darlehen: § |
Leistungen bei Übergangs- und Verletztengeld: § |
Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen: § |
Leistungen für Auszubildende: § |
Die Regelungen des §
Gemäß §
Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf weder durch das Vermögen noch durch die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt gedeckt werden, erbringt der Grundsicherungsträger bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung in Form eines Darlehens (§
Unabweisbar ist ein Bedarf, wenn er zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich ist, also nicht aufschiebbar ist, und zudem nicht zu erwarten ist, dass er mit dem nächsten Regelbedarf ausgeglichen werden kann. Ein unabweisbarer Bedarf könnte z.B. durch notwendige Reparaturen, notwendige Anschaffungen, Diebstahl, Brand oder Verlust entstehen.
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