Autor: Wülfrath |
Nach §
Ein wichtiger Grund liegt nach §
Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Nr. 1), |
Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt (Nr. 2), oder |
Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Nr. 3). |
Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird (§
PraxistippRechtzeitig vor Beginn eines auswärtigen Aufenthalts ist beim zuständigen Jobcenter ein Antrag auf Zustimmung ("Urlaubsantrag") zu stellen, um Nachteile zu vermeiden. |
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