I. Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 20. April 2011 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2008 wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des für den Sohn S... gezahlten Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR als Einkommen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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