LSG Chemnitz - Urteil vom 20.09.2012
7 AS 402/11
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 3; EStG § 64; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; BKGG § 2; BKGG § 20;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 4555/09

25-Jähriger; Bedarf; Bedarfsgemeinschaft; benötigen; beschaffen; eigenes Einkommen; Gewerkschaftsbeiträge; Haushaltsgemeinschaft; Kinder; Kindergeld als Einkommen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten; Leistungsausschluss; Schwerbehinderung; volljährig

LSG Chemnitz, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 7 AS 402/11

DRsp Nr. 2013/3478

25-Jähriger; Bedarf; Bedarfsgemeinschaft; benötigen; beschaffen; eigenes Einkommen; Gewerkschaftsbeiträge; Haushaltsgemeinschaft; Kinder; Kindergeld als Einkommen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten; Leistungsausschluss; Schwerbehinderung; volljährig

1. Zur Frage, bei wem Kindergeld für volljährige Kinder, die im Haushalt der Eltern leben, als Einkommen anzurechnen ist. 2. Kindergeld, das nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG gezahlt wird, ist keine zweckbestimmte Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) SGB II. 3. Während es bei § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II auf die abstrakte Möglichkeit der Ausbildungsförderung ankommt, ist bei § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II die konkrete Möglichkeit, sich den Lebensunterhalt zu sichern, maßgeblich.

I. Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 20. April 2011 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2008 wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des für den Sohn S... gezahlten Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR als Einkommen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.