Autoren: Wülfrath/Klatt |
Nach §
Im Einzelnen gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft deshalb (§
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (Nr. 1); | |||||
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils (Nr. 2); | |||||
als Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (Nr. 3)
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