2/17.7 Geltendmachung und Durchsetzung übergegangener Unterhaltsansprüche
Durch die zum 01.08.2006 erfolgte Neufassung des § 33SGB II ist, wie vom Gesetzgeber auch beabsichtigt,1)BT-Drucks. 16/1410, S. 26. teilweise ein "Gleichklang" mit § 94SGB XII hergestellt worden.2)Zum Anspruchsübergang nach § 94SGB XII siehe ausführlich Teil 12/12. Dennoch ist bei der Geltendmachung und Durchsetzung übergegangener Unterhaltsansprüche eine unterschiedliche "Heranziehungspraxis" der nach § 33SGB II zuständigen Leistungsträger und der für die Heranziehung im Rahmen des § 94SGB XII zuständigen Sozialämter nicht ausgeschlossen.