Autor: Klatt |
Der Anspruch der leistungsberechtigten Person geht nur bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Leistungsträger über. Von Bedeutung ist dies aber nur, wenn der Anspruch höher als die geleisteten Aufwendungen ist. In diesem Fall verbleibt dem Anspruchsberechtigten der darüber hinausgehende Betrag. Ob aber der Anspruch überhaupt bis zur Höhe der Aufwendungen übergeht, hängt auch davon ab, ob Identität zwischen dem Anspruch und der konkreten Leistung besteht, ob also der Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und der meist unterhaltsrechtliche Bedarf identisch sind.
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