Autor: Wülfrath |
Das Sozialgericht entscheidet grundsätzlich über Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung findet regelmäßig nicht statt. Gegen den Beschluss kann dann Beschwerde erhoben werden, wenn in einem Klageverfahren die Berufung zulässig wäre, wenn also ein Streitwert i.H.v. 750 Euro überstiegen wird. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt einen Monat nach Zugang des Beschlusses.
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