Autor: Nau |
Die Mitwirkungspflicht gem. §
Erforderlich ist ein Verlangen des Leistungsträgers, wobei die Anordnung im pflichtgemäßen Ermessen steht. Die Gesetzesformulierung "soll" bezieht sich auf die Mitwirkungshandlung des Verpflichteten, nicht auf das Verlangen des Leistungsträgers. Dieses Mitwirkungsverlangen ist unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, da nur dann die Mitwirkungspflicht ausgelöst wird.
Ist das persönliche Erscheinen angeordnet, muss der Verpflichtete in eigener Person erscheinen. Er darf jedoch einen Bevollmächtigten oder Beistand mitnehmen. Dies folgt aus §
Eine Kostenerstattung kommt gem. §
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