Autor: Senger-Sparenberg |
Sofern Betragsrahmengebühren anfallen, erhält der Rechtsanwalt für Verfahren vor dem Bundessozialgericht eine Verfahrensgebühr Nr. 3212 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 80-880 Euro (Mittelgebühr: 480 Euro), nach altem Recht i.H.v. 80-800 Euro (Mittelgebühr: 440 Euro).
Die Verfahrensgebühr wegen Mehrfachvertretung i.S.v. Nr. 1008 VV RVG greift in der Revision nicht.
Für die Terminsgebühr Nr. 3213 VV RVG beträgt der Gebührenrahmen 80-830 Euro (Mittelgebühr: 455 Euro), nach altem Recht 40-700 Euro (Mittelgebühr: 370 Euro). Ähnlich wie bei der Terminsgebühr im Berufungsverfahren (siehe Teil 14/3.8.2) erfolgt eine Begrenzung der Terminsgebühr im Revisionsverfahren auf 90 % der Verfahrensgebühr, wenn die gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergeht (vgl. Anm. zu Nr. 3213 VV RVG).
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