Autor: Senger-Sparenberg |
Nicht nach den Grundsätzen des § 183 SGG gerichtskostenprivilegierte Kläger bzw. Beklagte - i.d.R. die Sozialleistungsträger - haben eine Pauschalgebühr zu tragen (§ 184 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Pauschalgebühr nach § 184 SGG entsteht mit der Rechtshängigkeit der Streitsache (§ 184 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGG). Sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen (§ 184 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGG). "Streitsache" meint jedes bei Gericht anhängige Verfahren.4)
Die Pauschalgebühr entsteht nicht für Beigeladene, sondern ausschließlich für Kläger oder Beklagte (vgl. § 183 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Sie beträgt nach § 184 Abs. 2 SGG für das Verfahren vor
den Sozialgerichten | 150 Euro |
den Landessozialgerichten | 225 Euro |
dem Bundessozialgericht | 300 Euro |
Die Pauschalgebühr reduziert sich gem. § 186 Satz 1 SGG auf die Hälfte, wenn das Verfahren nicht durch Urteil endet. Dies soll auch dann gelten, wenn nach Urteilsverkündigung die Klage zurückgenommen wird, die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen wurde oder das Landessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 145 SGG zurückweist.5)
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