Autor: Senger-Sparenberg |
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind gem. § 183 Satz 1 SGG grundsätzlich gerichtskostenfrei. Die Kostenfreiheit gilt für Versicherte, Leistungsempfänger, Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger i.S.v. §
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