Autor: Schäfer |
Gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision fristgerecht und unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen. Nach § 169 SGG handelt es sich dabei um eine Zulässigkeitsvoraussetzung.10)
Die Begründung muss jedenfalls einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Diese gesetzlichen Anforderungen hat das
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