Autor: Schäfer |
Anders als im Klage- und Berufungsverfahren, in dem sich formelle Fehler i.d.R. kaum auswirken, besteht im Revisionsverfahren eine Formenstrenge. Zulässig ist die Revisionseinlegung durch Telegramm oder durch Telefax. Bei Telebrief und Telefax ist Wiedergabe der Unterschrift nötig.
Die Revision ist beim Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Landessozialgerichts einzulegen (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Es besteht Anwaltszwang bzw. gesetzliche Wirksamkeitspflicht zur Einlegung durch vergleichbar Bevollmächtigte, § 73 Abs. 4 SGG.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts auch beim
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