Klagefrist: ein Monat; bei Auslandszustellung: drei Monate; bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung: ein Jahr; im Bereich der privaten Pflegeversicherung: sechs Monate.
3.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67SGG; ggf. Antrag auf Neufeststellung gem. § 44SGB X.
4.
PKH-Antrag sofort stellen, da Gebühren gemäß PKH nur für den anwaltlichen Aufwand während der Bewilligungsdauer gezahlt werden.
5.
Örtlich zuständig gem. § 57SGG : Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz, ggf. auch seinen Beschäftigungsort hat.
Grundsätzlich: Kein Kostenvorschuss; Ausnahmen: Kostenvorschuss für Gutachten nach § 109SGG, ferner bei Klägern, die nicht zu den in § 183SGG genannten Personen gehören, § 197aSGG.